Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 9. Mai 2006 (GVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung am 10. Dezember 2019 (GVBl. S. 353)
Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 56), BS 2030-1, verordnet die Landesregierung:
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