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Arbeitsschutz / Bund
Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Papierindustrie
Vom 20. Juli 1963, BGBl. I S.491, zuletzt geändert am 6. Juni 1994, BGBl. I S.1170
Auf Grund des § 105 d der Gewerbeordnung in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird mit Zustimmung des Bundesrates für die Papierindustrie verordnet:
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