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Chemikalien und Gefahrstoffe / Bund
Technische Regeln für Gefahrstoffe – Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 201)
Stand vom 10. November 2011, GMBl. S. 855
Gemäß § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesmimsterium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) beschlossene Technische Regel für Gefahrstoffe bekannt:
- Neufassung der TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"
Die TRGS 201 „Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" Ausgabe Juli 2002 (BArbBl. Heft 7-8/2002 S. 140-142) wird wie folgt neu gefasst:
