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Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen (Gendiagnostikgesetz – GenDG)
Vom 31. Juli 2009, BGBl. I S. 2529, ber. 19. Oktober 2009, BGBl. I S. 3672
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften [5]§ 4 Benachteiligungsverbot [9]
Abschnitt 2
Genetische Untersuchungen zu medizinischen Zwecken [12]§ 11 Mitteilung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen [17]
§ 12 Aufbewahrung und Vernichtung der Ergebnisse genetischer Untersuchungen und Analysen [18]
§ 13 Verwendung und Vernichtung genetischer Proben [19]
§ 14 Genetische Untersuchungen bei nicht einwilligungsfähigen Personen [20]
Abschnitt 3
Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung [23]§ 17 Genetische Untersuchungen zur Klärung der Abstammung [24]
Abschnitt 4
Genetische Untersuchungen im Versicherungsbereich [25]Abschnitt 5
Genetische Untersuchungen im Arbeitsleben [27]§ 20 Genetische Untersuchungen und Analysen zum Arbeitsschutz [29]
Abschnitt 6
Allgemein anerkannter Stand der Wissenschaft und Technik [32]Abschnitt 7
Straf- und Bußgeldvorschriften [35]Abschnitt 8
Schlussvorschriften [38]
