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Bio- und Gentechnik / Bund
Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz (TPG-Gewebeverordnung – TPG-GewV)
Vom 26. März 2008, BGBl. I S. 512
Auf Grund des § 16a Satz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2007 (BGBl. I S. 2206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit nach Anhörung der Bundesärztekammer und weiterer Sachverständiger:
Inhaltsübersicht
§ 2 Anforderungen an die Entnahme von Geweben [3]
§ 3 Anforderungen an die ärztliche Beurteilung der medizinischen Eignung des Spenders [4]
§ 4 Anforderungen an Laboruntersuchungen und Untersuchungsverfahren [5]
§ 5 Anforderungen an Spenderakte und Entnahmebericht [6]
§ 7 Dokumentation von übertragenen Geweben durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung [8]
§ 8 Meldung schwerwiegender Zwischenfälle durch Einrichtungen der medizinischen Versorgung [9]
