Arbeitsschutz digital - ARBEITSSCHUTZdigital.de
Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten für die Ausführung von Rechtsvorschriften zum Transport gefährlicher Güter auf Straße, Eisenbahn und Wasser
Vom 26. September 2007, GVBl. I S. 669
Aufgrund
1. des § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
2. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786),
verordnet die Landesregierung, soweit die Zuständigkeiten zwischen den Verwaltungsstufen nach § 89 Abs. 3 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestimmt werden, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport, der Sozialministerin und dem Minister für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Zuständigkeiten nach dem GefahrgutbeförderungsgesetzZweiter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung Straße und EisenbahnVierter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung BinnenschifffahrtFünfter Teil
Zuständigkeiten nach der Gefahrgutverordnung SeeSechster Teil
Zuständigkeiten nach der GefahrgutbeauftragtenverordnungSiebenter Teil
Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenAchter Teil
Schlussbestimmungen
