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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten – Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen (TRbF 121)
Ausgabe Juli 1980 (BArbBl. Nr. 7-8/1980), letzte Änderung (BArbBl. Nr. 6/1997); aufgehoben (BArbBl. 6/2002)
Die TRbF 121 „Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen“ wurde mit der Bekanntmachung des BMA „IIIb3-35508“ vom 15.Mai 2002 (BArbBl. 6/2002) aufgehoben. Die bereits notifizierten relevanten Beschaffenheitsanforderungen dieser „alten“, aufgehobenen TRbF werden jedoch im Anhang M der TRbF 20 „Läger“ mit nachstehendem Wortlaut verbindlich in Bezug genommen. Um Ihnen weiterhin ein umfassendes Kompendium zur Verfügung zu stellen, werden wir die TRbF 121 insoweit in diesem Werk mit diesem Anwendungshinweis belassen, bis die Inbezugnahme aufgehoben wird, z. B. weil die TRbF 121 durch eine harmonisierte Norm abgelöst worden ist.
In Absatz 2 des Anhangs M der TRbF 20 „Läger“ wird bestimmt:
„Es gelten die Anforderungen der TRbF 121 ‚Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen‘, in der Fassung der Bekanntmachung vom Mai 1994, BArbBl. 5/1994 S. 42. Diese TRbF ist eine bei der EG-Kommission notifizierte Technische Regel, die Beschaffenheitsanforderungen enthält. Diese TRbF wird nicht mehr aktualisiert.“
Nachstehend wird der Text der aufgehobenen TRbF 121 wiedergegeben:
Inhaltsübersicht
1. Werkstoffe für Tankwandungen
2.1 Bauliche Durchbildung und Festigkeit
2.21 Allgemeine Vorschriften für die Herstellung
2.22 Sachliche und personelle Voraussetzungen
3. Transport und Einbau unterirdischer Tanks
