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Chemikalien und Gefahrstoffe / Bund
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe – Handlungsanleitung zur Gefähdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen - Fassung April 2006 (TRBA 400)
Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juni 2006, BArbBl. 6-2006 S. 62
Inhaltsübersicht
4.2 Informationen für die Gefährdungsbeurteilung
4.2.1 Informationen über die biologischen Arbeitsstoffe (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BioStoffV)
4.2.2 Tätigkeitsbezogene Informationen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 - 4 BioStoffV)
4.2.3 Entscheidung über die Art der Tätigkeit (gezielt oder nicht gezielt)
4.3 Zuordnung zu einer Schutzstufe bei gezielten Tätigkeiten
4.4 Zuordnung zu einer Schutzstufe bei nicht gezielten Tätigkeiten
5. Unterweisung (Unterrichtung) der Beschäftigten nach § 12 BioStoffV
6. Durchführung der Schutzmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit
