§ 21 Abs. 1 SGB VII begründet eine grundlegende Verpflichtung des Unternehmers zur Durchführung von Unfallverhütungsmaßnahmen zum Schutze der Versicherten. Diese öffentlichrechtliche Verpflichtung konkretisiert die zivilrechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (z. B. aus § 618 BGB, § 62 HGB); sie begründet auch eine Verpflichtung des Unternehmers gegenüber der Berufsgenossenschaft, die die Erfüllung dieser Verpflichtung überwacht.
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