Die Berufsgenossenschaft kann grundsätzlich durch Unfallverhütungsvorschriften nur diejenigen Unternehmer, die bei ihr als Mitglieder genossenschaftlich zusammengeschlossen sind, und nur diejenigen Arbeitnehmer, die bei ihr versichert sind, verpflichten. Eine Erstreckung des Geltungsbereichs über diesen Personenkreis hinaus ergibt sich allerdings aus § 16 SGB VII. Von § 16 Abs. 1 werden erfasst, Leiharbeitnehmer (Arbeitgeber ist der Verleiher, § 133 Abs. 2), Mitarbeiter von Fremdfirmen (z. B. auf Grund eines Werk- oder Werklieferungsvertrages, auch eines Dienstvertrages).
Lieferung: 10/04
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: