In Abs. 1 ist der Kreis der Arbeitsverhältnisse schwerbehinderter Menschen definiert, der vom besonderen Kündigungsschutz des Gesetzes ausgenommen wird. Differenziert wird dabei nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Art der Stelle, auf der der schwerbehinderte Mensch beschäftigt ist, nach seinem Alter und seiner Absicherung durch soziale Ausgleichsleistungen.
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