Mit Abs. 1 soll die betriebliche Prävention ausgebaut werden. Der Arbeitgeber ist danach verpflichtet, bei erkennbaren Schwierigkeiten von behinderten Menschen frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung zu unterrichten. Ziel ist es, Schwierigkeiten bei der Beschäftigung möglichst erst gar nicht entstehen zu lassen, sie gegebenenfalls möglichst frühzeitig zu beheben. Deshalb soll der Arbeitgeber verpflichtet werden, bei erkennbaren personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, die zu dessen Gefährdung führen können, diese Probleme und alle in Betracht kommenden inner- und außerbetrieblichen Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung zunächst mit den innerbetrieblichen Führungsträgern zu erörtern.
Lieferung: 05/11
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: