Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wie die monatlichen Arbeitsplatzzahlen zu ermitteln sind, gibt es nicht, zumindest keine Stichtagsregelungen. Nach der Auffassung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 6.5.1994 – 7 Rar 68/93 –, BSGE 74, 176) sind bei der Berechnung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen alle gesetzlich nicht ausgeschlossenen Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die an mindestens einem Tag im jeweiligen Monat existieren. Bei der danach durchzuführenden Berechnung sind zunächst die Arbeitsplätze eines Arbeitgebers in verschiedenen Betrieben und Dienststellen sind zusammenzufassen.
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