Die Vorschrift erfasst diejenigen schwerbehinderten Menschen, die durch die Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders betroffen sind und soll deren Eingliederung fördern. Es besteht ein spezieller Handlungsbedarf, weil diese Personen erfahrungsgemäß schwer in freie Stellen zu vermitteln sind. Die Bildung einzelner Gruppen schwerbehinderter Menschen ist aber nicht unproblematisch, weil darin auch eine Diskriminierung der Betroffenen liegen kann (so auch Schneider in Hauck/Noftz, § 72 SGB IX Rn. 3 unter Hinweis auf entsprechende Erwägungen in BT-Drucks. 7/1515, S. 9). Andererseits dürfte im Hinblick auf die Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe in Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) bis e) eine konkrete Zuordnung auch nicht einfach sein.
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