Bei den privaten Arbeitgebern (vgl. zum Arbeitgeberbegriff § 71) kommt es darauf an, wer für die Einhaltung der in Abs. 1 Nr. 1 bis 9 genannten Pflichten zuständig und verantwortlich ist. Nach §§ 9, 130 des Ordnungswidrigkeitengesetzes vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.8.2005 (BGBl. I S. 2354), stehen dem Inhaber eines Betriebs oder Unternehmens sein gesetzlicher Vertreter gleich sowie die Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, desgleichen Personen, die beauftragt sind, den Betrieb oder das Unternehmen ganz oder zum Teil zu leiten, soweit es sich um Pflichten handelt, für deren Erfüllung sie verantwortlich sind; zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.
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