Geschützt ist der Persönlichkeitsbereich des schwerbehinderten Menschen sowie seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15.3.2001 – 2 BvR 1841/00 –, BVerfGE 65, 1, 43).
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