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Vorschrift / Regel /Fundstelle |
Neuerungen / Änderungen |
Hinweise zur Umsetzung *) |
Neue TRGS 725 „Gefährliche
explosionsfähige Atmosphäre-
Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen
im Rahmen von
Explosionsschutzmaßnahmen“
|
Aus dem Inhalt: - Ermittlung der Anforderungen an Ex-Vorrichtungen
- Ex-Vorrichtungen als Maßnahmen der Zonenreduzierung/- Zündquellenvermeidung - Ex-Vorrichtungen zur Reduzierung der Auswirkungen einer Explosion - Umsetzung der Klassifi zierungsstufen in ein Konzept der funktionalen Sicherheit - Prüfung der MSR-Einrichtung mit Sicherheitsfunktion |
Die TRGS 725konkretisiert die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Mess-, Steuer-, und Regelungseinrichtungen (MSR-Einrichtungen) als Teil der in TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 bis und TRBS 2152 Teil 4 genannten Maßnahmen. Diese TRGS gilt für mechanische, pneumatische, hydraulische, elektrische, elektronische als auch programmierbare elektronische MSREinrichtungen. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Anhang 1 Nr. 1.6 Absatz 3 GefStoff V von einer Zoneneinteilung abzusehen, sind grundsätzlich die gemäß dieser technischen Regel für die Zone 0 bzw. 20 angegebenen Schutzmaßnahmen zu treffen. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 GefStoff V begründet festgelegt werden. Die Bewertung der Wirksamkeit von Maßnahmen nach TRGS 722, TRBS 2152 Teil 3 und TRBS 2152 Teil 4 ist nicht Bestandteil dieser TRGS. Die Bewertung von organisatorischen Maßnahmen wird in dieser TRGS nicht behandelt. |
Neue TRGS 727 „Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen“ www.ESV.info/SL5755 |
Die TRGS 727 beruht auf der BGR 132 des Fachausschusses Chemie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Der Ausschuss für Gefahrstoff e ha die Inhalte der BGR 132 in Anwendung des Kooperationsmodells (BArbBl. 6/2003 S. 48) als TRGS in sein Regelwerk übernommen. Die neue TRGS 727 ersetzt die bisherige TRBS 2153 und schreibt sie fort. Die bisherigen Anforderungen an die pneumatische Förderung von Schüttgütern sind nach aktuellen Forschungsergebnissen nicht ausreichend, um das Auftreten von Zündquellen sicher zu verhindern. Eine Anpassung an den Stand der Technik war erforderlich, z. B. die Möglichkeit zur Durchführung von Modellrechnungen zur Beurteilung der Zündgefahr von Schüttgütern, die Harmonisierung von Grenzwerten mit aktuellen internationalen Normen (insbes. IEC 60079-32-1:2013) etc. Neue Entwicklungen waren zu berücksichtigen, z. B. der Einsatz von Biokraftstoffen, eine neue Einteilung von Schlauchtypen für lüssigkeitstransport etc. Häufig missverstandene Passagen der Regel wurden präzisiert, Klarstellungen und Konkretisierungen vorgenommen. Vollständig neu sind die Abschnitte zum Einsatz von Rohren und Schläuchen bei Schüttgütern und zu Filterelementen in Staubabscheidern sowie der Anhang „Rohre und Schläuche für den pneumatischen Transport von Schüttgütern“. |
Diese Technische Regel gilt für die Beurteilung und die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen in explosionsgefährdeten Bereichen und für die Auswahl und Durchführung von Schutzmaßnahmen zum Vermeiden dieser Gefahren. Hinweis: Liegt aufgrund getroff ener Maßnahmen, z. B. Inertisierung, keine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre vor, sind Maßnahmen nach dieser Technischen Regel nicht notwendig. Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch, gemäß Anhang 1 Nr. 1.6 Absatz 3 GefStoff V von einer Zoneneinteilung abzusehen, sind grundsätzlich die gemäß dieser technischen Regel für die Zone 0 bzw. 20 angegebenen Schutzmaßnahmen zu treffen. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese in der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Absatz 9 GefStoff V begründet festgelegt werden. |
Neugefasste TRGS 407 „Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung“ www.ESV.info/SL5756 |
Die Neufassung enthält neben redaktionellen Ergänzungen und Aktualisierungen, z. B. bei in Bezug genommenen Regelwerken, Ergänzungen zu Acetylen, insbesondere in Nummer 3.2.6 und im neuen Anhang 4. | Diese TRGS gilt für Tätigkeiten mit Gasen, einschließlich Flüssiggas und Gasen zu Brennzwecken. Sie beschreibt in Ergänzung zu TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ Vorgehensweisen bei der Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung sowie gasspezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gasen. |
Neugefasste TRGS 745 / TRBS 3145 „Ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren“ www.ESV.info/SL5757 |
Die Neufassung enthält redaktionelle Ergänzungen und Aktualisierungen, z. B. bei in Bezug genommenen Regelwerken. Bei der Einarbeitung von Anforderungen für Acetylen hat sich gezeigt, dass viele dieser Anforderungen nicht nur für Acetylen gelten, und es sind entsprechende Ergänzungen vorgenommen worden. Außerdem haben Rückfragen seit der Veröffentlichung der TRBS/TRGS gezeigt, dass insbesondere bezüglich der Aufstellung von ortsbeweglichen Druckgasbehältern noch Klärungsbedarf besteht. Die entsprechenden Anforderungen aus den Kapiteln Bereithalten und Entleeren sind daher in einem Kapitel zur Aufstellung zusammengeführt worden. |
Diese Technische Regel gilt für die Vermeidung von und für den Schutz vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gasen in ortsbeweglichen Druckgasbehältern. |
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