Nach Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitgeber den Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. Die Berufsschulpflicht erfasst alle Jugendlichen, die nach der Hauptschule keine weiterführende Schule besuchen, bei Jugendlichen, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Jugendlichen innerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses meist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres oder bis zum Ende des Ausbildungsverhältnisses. Maßgebend sind hier die Schulgesetze der einzelnen Bundesländer. Zu beachten sind auch etwaige Verwaltungsvorschriften der Länder in Bezug auf den Berufsschulunterricht (vgl. § 8 Rn. 7).
Lieferung: 08/10
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: