Die in den Bundesländern nicht einheitlich ausgestaltete Vollzeitschulpflicht (vgl. § 2 Rn. 10) führt nicht nur dazu, dass auch Jugendliche noch von ihr erfasst werden können (vgl. § 2 Abs. 3), es kann auch dazu führen, dass Kinder nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Für diesen Fall hebt Satz 1 Nr. 1 das in § 5 Abs. 1 geregelte generelle Beschäftigungsverbot für Kinder auf und erlaubt ohne zeitliche und inhaltliche Beschränkungen die Beschäftigung in einem Berufsausbildungsverhältnis.
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