Aufsichtsbehörden sind nach Abs. 1 Satz 1 in allen Bundesländern die Gewerbeaufsichtsämter bzw. Ämter für Arbeitschutz, für den Bereich des Bergbaus die Bergbehörden. Die örtlichen Zuständigkeiten ergeben sich aus den Verwaltungsverfahrensgesetzen der einzelnen Länder. Gegenüber Bundesbehörden sind auch die Aufsichtsbehörden der Länder zuständig, sie können aber keine Anordnungen erlassen und müssen sich bei Notwendigkeit an deren Aufsichtsbehörden wenden.
Lieferung: 12/10
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: