Für die Zulässigkeit von Ausnahmen ist zunächst die für alle Arbeitnehmer geltende Grundregel des § 10 ArbZG (vgl. Kennzahl 15 040 § 10) zu beachten, wonach der Arbeitgeber an Sonn- und Feiertagen nur die Erledigung solcher Arbeiten verlangen kann, die nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Auch muss der Einsatz auf entsprechenden Vereinbarungen beruhen (vgl. § 16 Rn. 5). Im Übrigen enthält Abs. 2 eine Auflistung der Ausnahmen vom Sonntagsarbeitsverbot, hinzu treten noch die Sonderregelungen der §§ 21, 21a (vgl. dazu die dortige Kommentierung).
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