Verboten durch Abs. 1 ist die Beschäftigung Jugendlicher durch Arbeitgeber, also auch Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, dagegen können Berufsschulunterricht oder Prüfungen auch an Samstagen stattfinden. Nicht erfasst ist die Freizeitbeschäftigung der Jugendlichen aus deren eigenem Antrieb heraus, wohl aber sonstige abhängige Tätigkeiten für andere. Die Vorschrift betrifft nur Samstage, die auf Werktage fallen, handelt es sich bei einem Samstag um einen Feiertag, gilt § 18.
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