Die Vorschrift ist durch das JArbSchG vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965) geschaffen worden und zum 1.5.1976 in Kraft getreten. Durch das Gesetz vom 15.10.1984 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 2) sind in den Regelungsbereich des § 12 auch die Landwirtschaft, die Tierhaltung sowie die Bau- und Montagestellen einbezogen worden, also Bereiche, in denen ungewöhnlich viele Fahr-, Wegeund Unterbrechungszeiten anfallen (vgl. dazu die Amtliche Begründung in BT- Drucks. 10/2012).
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