Die Vorschrift soll sicherstellen, dass eine arbeitsphysiologisch sinnvolle Verteilung der Ruhepausen erfolgt (vgl. dazu die Amtliche Begründung in BT-Drucks. 7/2305). Die Pausen müssen im Voraus feststehen, sie werden nach § 48 Abs. 1 durch Anschlag bekannt gegeben und nicht etwa jeweils am Morgen eines Arbeitstages bestimmt (so auch Schoden, Basiskommentar zum JArbSchG, 5. Auflage 2004, § 11 JArbSchG Rn. 7; a. A. Zmarzlik/Anzinger, JArbSchG, 5. Auflage 1998, § 11 JArbSchG Rn. 17). Betriebspausen aus technischen oder aus organisatorischen Gründen sowie auf Grund arbeitsmedizinischer Vorgaben (z. B. bei Bildschirmarbeiten) sind nicht als Ruhepausen zu werten. Für Auszubildende und Arbeitnehmer über 18 Jahre gelten die Pausenregelungen des Arbeitszeitgesetzes (vgl. Kennzahl 15 040 § 4).
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