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Im November und Dezember treffen sich viele Belegschaften zu einer Weihnachtsfeier. Dabei wird auch gern das eine oder andere Glas Glühwein oder Punsch genossen. Doch Vorsicht: Alkohol in gesüßten Heißgetränken entfaltet schnell seine Wirkung im Körper, die Fahrt mit dem eigenen Auto ist danach tabu. Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, stehen nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.
Warum die Auswirkungen von vorweihnachtlichen Alkoholika nicht zu unterschätzen sind, dazu der Deutsche Verkehrssicherheitsrat: "Durch den Zucker geht der Alkohol schneller ins Blut. Bereits nach geringen Mengen besteht eine erhöhte Unfallgefahr und eine allgemeine Tendenz zu risikoreichem Verhalten. Warmer Glühwein zum Beispiel wandert schnell aus dem Magen in den Darm und gelangt so in die Blutbahn. Deshalb sind auch in der Vorweihnachtszeit nach dem Genuss von Glühwein und Co. öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi die sichere Alternative zum eigenen Fahrzeug."
Die kritische Grenze für das sichere Führen eines Fahrzeuges ist schnell erreicht. Ab 0,3 Promille steigt die Unfallgefahr im Vergleich zu einem nüchternen Fahrer um das Doppelte an. Wer also beim gemütlichen Zusammensein mit den Kollegen Alkohol getrunken hat, sollte sein Auto stehen lassen. Ansonsten gefährdet er nicht nur sich und andere, sondern auch seinen Versicherungsschutz.
Was ist bei Betriebsfeiern grundsätzlich zu beachten?
Damit Betriebsfeiern - dazu zählt auch der Weg hin und zurück - unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:
Wer ist versichert?
Bei einem Unfall sind alle Betriebsangehörigen versichert, auch, wenn die Weihnachtsfeiern außerhalb der üblichen Arbeitszeiten veranstaltet werden. Dieser Schutz gilt auch auf den direkten Wegen zur Feier und zurück nach Hause.
Während der Feier besteht Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung entsprechen, wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen. Ebenso sind auch die direkt mit der Veranstaltung zusammenhängenden, vorbereitenden Tätigkeiten versichert. Wenn die Unternehmensleitung oder ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste.
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz auch dann, wenn eine Feier von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtet wird.
Quellen: BG ETEM/BAD/VBG
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