Mehr als ein Drittel aller Erwerbstätigen sind Frauen. Die Frauen haben wie die Männer nach Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ein Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit. Nach Art. 3 Abs. 2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Nach Art. 3 Abs. 3 GG dürfen Frauen wegen ihres Geschlechtes nicht benachteiligt oder bevorzugt werden. Dem entspricht § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes, wonach der Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen haben, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechts unterbleibt.
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