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Die Bundesregierung begründet die Novelle der Betriebssicherheitsverordnung mit der Notwendigkeit einer grundsätzlichen Rechts- und Strukturreform des bisherigen Rechtssetzung. Die ihrer Meinung nach erheblichen rechtlichen und fachlichen Mängel der bisherigen BetrSichV aus dem Jahr 2002 könnten durch einzelne Anpassungen allein nicht gelöst werden. Die weitgehende Novellierung der BetrSichV bringt für die Unternehmen nun weitreichende Änderungen mit sich. Was sind die wichtigsten Änderungen?
Die bislang noch geltende BetrSichV aus dem Jahr 2002 dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln bei der Arbeit und der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen, also Anlagen mit besonders hohem Gefährdungspotenzial. Sie
wurde am 27. September 2002 erlassen und seitdem inhaltlich nur unwesentlich geändert.
Einzige nennenswerte inhaltliche Novellierung stellte die Änderung von Artikel 8 vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768) dar.
Die Bundesregierung wollte eine vollständige Neufassung der BetrSichV 2002 in die Wege leiten und strebte daher eine umfassende Rechts- und Strukturreform an. Dazu wurde auch der Titel der Verordnung geändert, um deren neuen inhaltlichen Fokus zu betonen. Der neue Titel der Verordnung, die am 1. Juni 2015 in Kraft treten soll, lautet demnach „Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV).“
Nach eigenen Angaben bezweckt das federführende Bundesarbeitsministerium (BMAS) mit der Novelle folgende grundlegenden Ziele:
Kritik: Unnötige Doppelregelungen, fehlende Transparenz
Das BMAS kritisierte vor allem die rechtlichen Mängel der BetrSichV. Dazu gehören vor allem die entstandenen Doppelregelungen, die teilweise zu überflüssigen Bürokratiekosten geführt hätten und die für die Unternehmen zu wenig transparent und durchschaubar seien.
Ein Beispiel: Die für den atmosphärischen Explosionsschutz geltende EG-Richtlinie 1999/92/EG ist sowohl in der Gefahrstoffverordnung als auch in der BetrSichV 2002 umgesetzt. Dadurch muss zum Beispiel das Explosionsschutzdokument sowohl zur Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des BetrSichV als auch für Gefahrstoffe eigenständig erstellt und geführt werden.
Die fehlende Transparenz der bisherigen Verordnung wurde nach dem Inkrafttreten des neuen Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) im Jahr 2011 laut Gesetzgeber besonders drastisch deutlich. Sowohl für den Bereich des Bereitstellens von Arbeitsmitteln als auch für deren betriebliche
Verwendung ergaben sich beim Vergleich von ProdSG und BetrSichV einige Missverständnisse und teilweise sogar offensichtliche Widersprüche.
Mit der neuen Verordnung sollen weiterhin die Vorgaben des EG-Binnenmarktrechts besser abgestimmt und umgesetzt werden können und somit die Pflichten des Arbeitgebers bzw. Betreibers und Bereitstellers von Arbeitsmitteln im Unternehmen, klarer ersichtlich und verständlich werden.
Arbeitsschutzfachliche Bedenken
Der Fokus der 2002er Betriebssicherheitsverordnung liegt auf den „Überwachungsbedürftigen Anlagen“, während Arbeitsmittel mit zum Teil weitaus größerem Unfallpotenzial vergleichsweise marginal behandelt werden. Dieses Manko soll mit der Novelle ebenfalls ausgeräumt werden.
Aber auch der Bereich der überwachungsbedürftigen Anlagen bot aus Sicht des Gesetzgebers einigen Veränderungs- und Modernisierungsbedarf. Denn den „Zugelassenen Überwachungsstellen“ (ZÜS) zufolge weisen über die Hälfte der Aufzugsanlagen in Deutschland Mängel auf oder wurden teilweise sogar niemals auf Sicherheitsrisiken hin überprüft.
Die neue BetrSichV will diesem Problem durch eine Stärkung der Rolle der ZÜS bei der Sicherheitsüberprüfung von Aufzügen begegnen und die bislang geltende Zwischenprüfung der Aufzüge durch die ZÜS durch eine noch wirksamere und umfangreichere Gefährdungsprüfung dieser Instanz ersetzen. Um zu belegen, dass die neuen Prüfungen durchgeführt worden sind, müssen die Aufzüge zukünftig eine entsprechende Prüfplakette aufweisen. Bisherige Prüfplaketten an Aufzügen wurden vom Aufzugsbetreiber lediglich auf freiwilliger Basis angebracht. Aber: Aufzuganlagen sind von einer Gefährdungsbeurteilung – nicht aber von einer Ermittlung der Prüffristen – weiterhin ausgenommen, soweit sie von Unternehmen ohne Beschäftigte betrieben werden (vgl. § 3 Absatz 1 des Entwurfes).
In anderen Bereichen dagegen wurde die Zuständigkeit der (unternehmensexternen) ZÜS beschnitten. Hierdurch erhofft sich der Gesetzgeber ebenfalls Doppelregelungen zu beseitigen. Mit der neuen BetrSichV können bisherige ZÜS-Prüfungen ganz ersetzt werden. Dies betrifft sowohl
- die Prüfungen von Lager- und Füllanlagen für brennbare Flüssigkeiten, die sich von nun an Prüfungen im Rahmen des neuen Gewässerschutzrechts des Bundes (Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, AwSV) unterziehen müssen,
- als auch der neue Anforderungskatalog für Prüfungen zum Explosionsschutz, deren Umsetzung die Unternehmen bei vorhandener Kompetenz auf diesem Gebiet von nun an selbst übernehmen können die bisherigen ZÜS-Prüfungen.
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