Sachgebiet: Arbeitsschutz
Gesetzgeber: Bund
Vom 5. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2347), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 56)
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Halbsatz 2 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1595) in Verbindung mit § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), der durch Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340, 1999 I S. 1237) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
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