Die Vorläufer-Vorschrift aus dem BErzGG vom 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154), § 19 BErzGG, war mit Wirkung vom 1.1.1986 in Kraft getreten und begrenzte die Kündigungsfrist zunächst nur auf einen Monat, diese Frist wurde mit Wirkung vom 1.7.1989 auf die heutigen drei Monate erweitert, um dem Arbeitgeber eine bessere Möglichkeit zu neuen Personalplanungen zu geben (vgl. dazu und zu weiteren – redaktionellen – Änderungen Wiegand, Kommentar zum BErzGG, 9. Auflage, § 19 BErzGG Rn. 1 ff.).
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