Die Vorläufer-Vorschrift aus dem BErzGG vom 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154), § 18 BErzGG, war am 1.1.1986 in Kraft getreten und ist seitdem mehrfach geändert worden (vgl. Wiegand, Kommentar zum BErzGG, 9. Auflage, § 18 BErzGG Rn. 1 bis 3). Sie gehörte bei den Vorarbeiten zum BErzGG zu den umstrittensten Regelungen des Gesetzes, vor allem weil der Kündigungsschutz gegenüber den vergleichbaren Bestimmungen zum Mutterschaftsurlaub nach § 9a MuSchG a.F. zeitlich erheblich ausgeweitet worden war, andererseits wurden die Arbeitnehmer durch die Möglichkeit des Arbeitgebers, ihnen mit Zustimmung der zuständigen Behörde ausnahmsweise kündigen zu können schlechter gestellt als gegenüber dem bisherigen absoluten Kündigungsverbot, gegen das allerdings erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.7.1981 – 5 C 87/80 – NJW 1982, 62).
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