Die Vorläufer-Vorschrift zu § 15 stellt § 15 BErzGG dar, in seiner ursprünglichen Fassung in Kraft getreten am 1.1.1986 auf Grund des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) vom 6.12.1985 (BGBl. I S. 2154). Mit § 15 BErzGG war an die bis zum 31.12.1985 geltenden Regelungen des Mutterschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes über die Einführung eines Mutterschaftsurlaubs vom 25.6.1979 (BGBl. I S. 797) angeknüpft worden, die im Anschluss an die achtwöchige Schutzfrist nach der Geburt eines Kindes einen sechsmonatigen Mutterschaftsurlaub sowie die Zahlunhg eines Mutterschaftsurlaubsgeldes vorsahen (vgl. dazu auch die Kommentierung zu § 1 BEEG Rn. 1 sowie die Einführung zum BEEG Rn. 5). Im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub und zum Mutterschaftsurlaubsgeld, die nur leiblichen Müttern gewährt wurden, die vor der Geburt in einem Arbeitsverhältnis standen oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhielten, betrafen seit dem 1.1.1986 der Erziehungsurlaub und das Erziehungsgeld nach dem BErzGG alle Mütter – auch die nicht berufstätigen Hausfrauen, Schülerinnen und Studentinnen, selbständig tätige Mütter sowie Adoptiv- und Stiefmütter – sowie alle Väter. Auch bestand von diesem Zeitpunkt an nicht mehr die enge Verbindung an die Mutterschutzfristen, der Erzhiehungsurlaub setzte eigenständig bei der Betreuung und Erziehung des Kindes an. Wohl aber war nach der Ursprungsfassung des § 15 BErzGG der Erzhiehungsurlaub eng verknüpft mit dem Erziehungsgeld: Nur denjenigen, die Anspruch auf Erziehungsgeld hatten oder wegen des Überschreitens der Einkommensobergrenzen nicht hatten, stand der Erziehungsurlaub zu, der im Übrigen auch in seiner Dauer der des Erziehungsgeldes entsprach.
Lieferung: 01/20
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: