Es steht außer Frage, daß Nachtarbeit zu erheblichen Störungen im Befinden des Nachtarbeitnehmers führen kann. Einer Ausdehnung des bisherigen Nachtarbeitsverbots für Arbeiterinnen auf alle Frauen und Männer steht entgegen, daß in einer modernen Industriegesellschaft wie der Bundesrepublik Deutschland nicht generell auf Nachtarbeit verzichtet werden kann. Entsprechend dem Auftrag des Bundesverfassungsgerichts in seinem Urteil vom 28. Januar 1992 zum Nachtarbeitsverbot für Arbeiterinnen des § 19 AZO sind daher geschlechtsneutrale Schutzvorschriften für alle Nachtarbeitnehmer vorgesehen, um dem objektiven Gehalt der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf körperliche Unversehrtheit des Artikels 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, Genüge zu tun.
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