Wegen der Nichteinbeziehung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit dürfte § 25 gegen europäisches Recht verstoßen haben, da es dort keine Rechtsgrundlage für die Weitergeltung europarechtswidriger Tarifverträge gibt (vgl. auch Neumann/Biebl, Arbeitszeitgesetz, 15. Auflage 2008, § 25 ArbZG Rn. 2). Auch das BAG, Urteil vom 24. 1. 2006 – 1 ABR 6/05 –, NZA 2006, 862, geht von der Einbeziehung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit aus (vgl. auch die folgende Rn. 3).
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