Die Vorschrift sieht Ausnahmeregelungen für Notfälle und andere außergewöhnliche Fälle vor. Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 ist aus § 14 AZO übernommen worden, weil sich diese Regelung in der Praxis bewährt hat. Absatz 2 Nr. 2 entspricht hinsichtlich der Vor- und Abschlußarbeiten weitgehend § 5 Abs. 3 AZO. Vor- und Abschlußarbeiten sind Arbeiten zur Reinigung und Instandhaltung, soweit sich diese Arbeiten während des regelmäßigen Betriebs nicht ohne Unterbrechung oder erhebliche Störung ausführen lassen, sowie Arbeiten, von denen die Wiederaufnahme oder Aufrechterhaltung des vollen Betriebs arbeitstechnisch abhängt; das Zuendebedienen der Kundschaft gilt bis zu einer halben Stunde je Tag als Abschlußarbeit.
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