Normadressat ist der Arbeitgeber (§ 2 Abs. 3) und die verantwortlichen Personen nach § 13. Wegen der mangelnden Einflussmöglichkeiten des Verleihers auf den Entleiherbetrieb obliegt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen im Entleiherbetrieb ausschließlich dem Entleiher. Der Entleiher ist auf Grund des § 11 Abs. 6 AÜG für die Einhaltung des § 5 verantwortlich. Wird ein und dasselbe Arbeitmittel von Beschäftigten mehrerer Arbeitgeber bei der Arbeit genutzt (z. B. Arbeitsgerüste), hat jeder Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
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