§ 17 begründet öffentlich-rechtliche Ansprüche des Beschäftigten. Weitere öffentlich-rechtliche Ansprüche begründet das ArbSchG in § 9 Abs. 3 (Entfernungsrecht bei Gefahr) und § 11 (das Recht auf Durchführung einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung auf Wunsch). § 9 Abs. 2 Satz 2: „Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten in die Lage zu versetzen, geeignete Schutzmaßnahmen selbst treffen zu können“ und § 9 Abs. 3: „Den Beschäftigten muss ermöglicht werden, sich in Sicherheit zu bringen“, begründen zwar nicht unmittelbar Rechte für die Beschäftigten, setzen aber voraus, dass ihnen der Arbeitgeber diese Rechte gewährt.
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