Nach § 16 Abs. 1 ArbSchG „haben“ Beschäftigte in bestimmten Situationen Vorgesetzten „zu melden“. Wer zu melden „hat“, der muss melden. Es ist nicht „nicht nur eine Obliegenheit im eigenen Interesse, sondern Rechtspflicht“. Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG „soll“ auch gemeldet werden an Personen, die Unterstützungsfunktion haben. Eine Soll-Vorschrift ist abgeschwächte“ Vorschrift.
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