Die Unterweisung ist ein wichtiges „Führungsinstrument“ des Arbeitgebers (Albertz, in: Kollmer, ArbSchG, 2005, § 12 Rn. 27). Die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterweisung der Beschäftigten ist ein allgemeiner Grundsatz des Arbeitsschutzrechts (vgl. § 4 Nr. 7 ArbSchG), denn eine Gefährdung der Beschäftigten kann sich insbesondere auch aus einer unzureichenden Qualifikation und Unterweisung ergeben (so § 5 Abs. 3 Nr. 5 ArbSchG). Die Unterweisung ist ein „Qualifizierungsverfahren“ – eine Maßnahme „zu umfassender betrieblicher Qualifizierung“ (Pieper, ArbSchR, 4. Aufl. 2009, § 12 ArbSchG Rn. 1 und 8), um diese Gefährdungen zu beseitigen. „Die Unterweisung ist das wichtigste Instrument, um Beschäftigte in den Stand zu versetzen, Arbeitsschutzanordnungen richtig zu erfassen und sich sicherheitsgerecht zu verhalten“ und es stehen „auf die individuelle Arbeitssituation zugeschnittene Informationen“ im Vordergrund (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 13/3540 v. 22.1.1996, S. 19), „damit Arbeitnehmer eine Gesundheitsgefährdung erkennen und entsprechend den vorgesehenen Maßnahmen auch handeln können“ (so das BAG im Urteil v. 14.12.2006 – 8 AZR 628/05 = NZA 2007, 262 – im Fall einer Berufsschullehrerin, die mit drogenabhängigen Schülern arbeitet, die in großem Umfang mit dem Hepatitis-C-Virus infiziert sind, die Gefahr einer Ansteckung).
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