Die Zielsetzung des ArbSchG entspricht der weiten Fassung in Art. 1 Abs. 1 der EG-Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie (Kennziffer 4006). Die umfassende Zielsetzung macht das ArbSchG zu einem nationalen Rahmengesetz und – wie es Wlotzke sagte – „Grundgesetz des Arbeitsschutzes“. Die alle Aspekte des Arbeitsschutzes erfassende Zielsetzung des ArbSchG entspricht den Präventionszielen im Unfallverhütungsrecht. Zu den „Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung“ gehören Maßnahmen zur „Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren“ (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 SGB I). Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung „ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit“ (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB I). Es ist Aufgabe der Unfallversicherung, „mit allen geeigneten Mitteln Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sowie arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten“ (§ 1 Nr. 1 SGB VII).
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