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Das Landesarbeitsgericht Köln verdeutlicht in einem Urteil die Grenzen der LärmVibrationsArbSchV, die keine unmittelbaren Arbeitnehmer-Ansprüche auf einen lärmgeminderten Arbeitsplatz beinhaltet. Der klagende Arbeitnehmer ist beim Zusammenstecken von Kupplungsnaben und Synchronringen einer Lärmexposition von 80 dB(A) ausgesetzt. Er teilt mit, dass er Gehörgangstöpsel aufgrund der mangelnden Entlüftung und daraus folgender Entzündungen des Gehörgangs nicht toleriere, legt ein Attest vor, dass er nicht mehr im Lärmschutzbereich eingesetzt werden kann, und beantragt beim Gericht die Zuweisung eines Arbeitsplatz, auf dem er einer Lärmbeeinträchtigung von maximal 60 dB(A) ausgesetzt ist.
Die Klage wird aus vier Gründen abgewiesen:
Wenn das LAG im vierten Argument die „persönliche Gesundheitskonstitution“ anspricht und sie dem „Risikobereich des Arbeitnehmers“ zuweist, warnt es den Kläger, dass seine Entlassung möglich wäre.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sagt in ständiger Rechtsprechung – etwa im Urteil vom 18. Januar 2007 (Az. 2 AZR 731/05): „Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet werden, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, um zukünftig die geschuldete Arbeitsleistung – ganz oder teilweise – zu erbringen. Eine personenbedingte Kündigung setzt hiernach eine Nicht- oder Schlechterfüllung der geschuldeten Arbeitsleistung voraus“.
Wenn dagegen die „Störquelle“ nicht (unmittelbar) die gesundheitliche Beeinträchtigung des Arbeitnehmers ist, sondern eine Umstrukturierung der Unternehmensorganisation, dann geht es um eine betriebsbedingte Kündigung (siehe hierzu den Fall „Gehörschaden als Störquelle und Kündigungsgrund?“ – in Heft 7/2013 der Zeitschrift sicher ist sicher [sis]).
Der Autor Rechtsanwalt Dr. Thomas Wilrich ist tätig rund um die Themen Produktsicherheit, Produkt- und Instruktionshaftung und Arbeitsschutz einschließlich der entsprechenden Betriebsorganisation, Vertragsgestaltung und Strafverteidigung. Kontakt: info@rechtsanwalt-wilrich.de. |
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