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ARBEITSSCHUTZuptodate!
Arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse und Stand der Technik umsetzen! |
Besondere Bedeutung bei der Umsetzung gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Anpassung an den Stand der Technik kommt den technischen Regeln zu, die derzeit allerdings nicht die Bestimmungen des ArbSchG, sondern jene der auf dem ArbSchG basierenden Verordnungen konkretisieren. Das Erfordernis einer Kommunikation übergreifender Erkenntnisse und einer entsprechenden Regelsetzung sowie jüngste Entwicklung zur gesetzlichen Verankerung eines Ausschusses für Mutterschutz (§ 27 MuSchG-E 2016) lassen die Bildung eines Ausschusses für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Ebene des ArbSchG als dringend notwendig erscheinen. |
Sicherheit und Gesundheitsschutz in der betrieblichen Organisation verankern! |
Die allgemeinen Forderungen zur betrieblichen Organisation und Integration von Sicherheit und Gesundheitsschutz gem. § 3 Abs. 2 ArbSchG sind zwischenzeitlich in einigen Arbeitsschutzverordnungen konkretisiert worden. Zusammenfassend: Die Belange des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei hat er die Vertretungen der Beschäftigten in geeigneter Form zu beteiligen. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
Weiterhin hat der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um
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Sicherheit und Gesundheitsschutz in der betrieblichen Organisation verankern! |
Die Grundsätzen des § 4 ArbSchG beinhalten ein verpflichtendes Programm zur ganzheitlichen Umsetzung der Grundpflichten des Arbeitgebers gem. § 3 ArbSchG und damit der Maßnahmen des Arbeitsschutzes i.S. von § 2 Abs. 1 auf der Basis der Beurteilung der |
Ganzheitliche Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchführen! |
Die Umsetzung der Verpflichtung zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen bedarf einer adäquaten, konzeptionellen und methodischen Grundlage. Diese muss Betriebe bei der menschengerechten Arbeitsgestaltung, dem betrieblichen Gesundheitsmanagement, dem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) sowie der Simulation zukünftiger Arbeitssysteme unterstützen. Ein zielgerichteter Einsatz einer derartigen Methodik ist entsprechend des konkreten, betriebsbezogenen Bedarfs und in Verbindung mit den dazu notwendigen, begleitenden Maßnahmen zur Beratung, Qualifizierung und Einführung sowie Aufrechterhaltung zu planen und umzusetzen. |
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit erfordert systematische Qualifizierung! |
Die in einer unüberschaubaren Vielzahl zur Verfügung stehenden Handlungshilfen zur Durchführung von Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes sind als solche kein Lösungsweg für eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit. Vielmehr bedarf es hierzu einer konzeptionellen Zusammenführung mehrerer Faktoren (Organisation, Kooperation, Mitbestimmung, Nachhaltigkeit, Verhandlungen). Auf der betrieblichen Ebene setzt dies insbesondere eine systematische Qualifizierung mit angemessenen Ressourcen (finanzielle und sachliche Mittel, Methodik, DozentInnenqualifizierung, Lernerfolgskontrollen ...) voraus. |
Der Autor |
Prof. Dr. Ralf Pieper lehrt an der Bergischen Universität Wuppertal im Fachgebiet Sicherheitstechnik / Sicherheits- und Qualitätsrecht. Er ist wissenschaftlicher Beirat der „Betriebliche Prävention“ und Schriftleiter der Fachzeitschrift „sicher ist sicher“. |
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James Buton
Corporate Social Responsibility und wirtschaftliches Handeln
Konzepte – Maßnahmen – Kommunikation
Corporate Social Responsibility (CSR) bezeichnet in Unternehmenspraxis und Wissenschaft oft sehr unterschiedliche Vorstellungen und Konzepte. Auch in Abgrenzung zu benachbarten Bereichen wie Nachhaltigkeit, Transparenz und Unternehmensethik lässt sich CSR nicht immer leicht greifen.
Einen systematischen Zugang zu den wichtigsten Funktionen und Handlungsfeldern von CSR entwickelt James Bruton.
Ein prägnanter, gut verständlicher Einstieg mit vielen Fallbeispielen und Übersichten, der aufzeigt, was gesellschaftliche Verantwortung im Kontext wirtschaftlichen Handelns bedeutet – und wie CSR in Organisationen produktiv eingebracht werden kann.
Thomas Wilrich
Sicherheitsverantwortung
Arbeitsschutzpflichten, Betriebsorganisation und Führungskräftehaftung - mit 25 erläuterten Gerichtsurteilen
Jede Führungskraft muss den eigenen Bereich sicherheitsgerecht organisieren – vom Geschäftsführer des ganzen Unternehmens über den Abteilungs- und Projektleiter bis zum Vorarbeiter auf der Baustelle.
Im Recht gibt es viele spezielle Sicherheitsvorschriften. Immer gilt aber auch die Verkehrssicherungspflicht – nämlich in jeder Situation alles (technisch) Mögliche und (wirtschaftlich) Zumutbare zu tun, um andere nicht zu schädigen. Wie weit diese Sicherheitspflicht geht, hängt von den – zuweilen nicht leicht erkennbaren – tatsächlichen Umständen des Einzelfalles und von – zuweilen schwierigen – Wertungen ab. Das ist der Hintergrund dafür, dass Fragen zum Umfang der Verantwortung im Vorhinein nicht abschließend und eindeutig beantwortet werden können. Erst wenn es um die Haftung in einem konkreten Fall geht, wird die Frage der Verantwortung – in diesem einen Fall – beantwortet.
Das Arbeitsschutzrecht verlangt kein Nullrisiko, sondern dass Gefährdungen nach dem Stand der Technik und unter verantwortungsvoller Abwägung der Sicherheitsinteressen und – vorsichtiger – Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit so gering wie möglich sind. Es geht also nicht um die Gewährleistung absoluter, sondern ausreichender Sicherheit. Was ausreicht, ist eine schwierige Wertungsfrage und verantwortungsvolle Entscheidung.
Empfehlung:
Der erste Schritt zum – unvermeidlichen – Umgang mit der Unsicherheit, wieviel Sicherheit von einem Mitarbeiter oder einer Führungskraft in einer bestimmten Situation erwartet wird, ist das Verständnis und die Akzeptanz, dass der Gesetzgeber dies für ihn nicht in jedem Fall eindeutig festlegen kann: das muss man schon selbst tun. Je weniger Gewissheit es gibt, desto wichtiger wird die Person und ihre Entscheidung.
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